Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-1 (1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-2 (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-3 (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-4 (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-5 (5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 3 EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 03.05.2006 – 6 A 2345/04Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 05.10.2012 – 26 K 1169/12Zitiert von 2
- VG Schleswig, 11.12.2023 – 12 A 190/20Zitiert von 2
- BVerwG, 22.01.2009 – 2 C 90.07Zitiert von 99
- BVerwG, 22.01.2009 – 2 C 91.07Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 21.06.2023 – 2 K 1470/20
- OVG Schleswig, 26.01.2023 – 2 LA 11/19Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.