Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18Zitiert von 3
- OVG NRW, 03.05.2006 – 6 A 2345/04Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.10.2012 – 26 K 1169/12Zitiert von 1
- VG Schleswig, 11.12.2023 – 12 A 190/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.09.2025 – 1 A 2197/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.05.2006 – 6 A 1565/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 21.06.2023 – 2 K 1470/20
- OVG Schleswig, 26.01.2023 – 2 LA 11/19Zitiert von 3
- VG Cottbus, 07.08.2020 – 9 K 124/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-1 (1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-2 (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-3 (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-4 (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/3#abs-5 (5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.